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Vereinsstatuten Lichterwald
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Art. 1

Name, Sitz und Rechtsform

 

Unter dem Namen „LichterWald“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Das Rechtsdomizil befindet sich in 8052 Zürich, ZH.

Postanschrift des Vereins ist die Wohnadresse des/der amtierenden Aktuars/Aktuarin.

 

Art. 2

 Zweck

 

Sinn und Zweck des Vereins ist die Organisation, Durchführung, Förderung und/oder der gemeinsame Besuch von Anlässen mit speziellem Ambiente an aussergewöhnlichen Orten. Ziel ist ein gemütliches Beisammensein, wenn möglich bei Feuer und Kerzenschein.

Der Verein ist nicht gewinnorientiert; politisch und konfessionell neutral und unabhängig.

 

 Art. 3

Werte und Haltungen

 

Die Mitglieder des Vereins schätzen und achten die Natur sowie historische und spezielle Orte.

Sie halten sich an folgende Grundsätze:

 - Respekt

 - Toleranz

- Verantwortung

 

Die Mitglieder des Vereins vertreten eine offene Haltung gegenüber jeglichen Personen, welche

diese Werte und Haltungen achten und leben.

 

Art. 4

 Aufgaben

 

Der Verein trifft die nötigen Massnahmen der Organisation im Vorfeld der Anlässe, und/oder  führt die Anlässe durch.

 

Art. 5

 Mitgliedschaft

 

Der Verein besteht aus Aktiv-, und Passivmitglieder. Es werden ausschliesslich natürliche Personen aufgenommen die sich für den Zweck des Vereins interessieren. Aufnahmegesuche sind schriftlich ans Präsidium zu richten. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand und kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Um Aktivmitglied zu werden, muss die Person an mindestens einem Anlass teilgenommen haben. Die Aufnahme erfolgt beim nächsten Anlass oder an der Generalversammlung des Vereins. Passivmitglieder besitzen kein Stimmrecht. Die Mitarbeit im Verein ist ehrenamtlich und freiwillig.

Von Aktivmitgliedern wird erwartet, dass sie an Vereinsanlässen mithelfen und den Vorstand bei der Vorbereitung, Durchführen und Nachbereinigung in ihren Möglichkeiten aktiv unterstützen.

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss „aus wichtigen Gründen“ oder Todesfall.

Die betroffene Person kann gegen diesen Entscheid bei der Generalversammlung Beschwerde einlegen.

Werden die Mitgliederbeiträge wiederholt (während zwei Jahren) nicht bezahlt, führt dies zum Ausschluss aus dem Verein. Jedes Mitglied kann auf Ende eines Vereinsjahres zurücktreten. Austrittserklärungen sind dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Ein Mitglied kann jederzeit vom Vorstand ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden.

 

Aktivmitglieder werden bei der Teilnahme/Anmeldung für einen Anlass priorisiert. Passivmitglieder werden als Zweite angeschrieben. Es gibt spezielle Anlässe, die ausschliesslich den Aktivmitgliedern vorbehalten sind.

 

Art. 6

Mitgliederbeitrag

 

Der jährliche Mitgliederbeitrag beträgt: Aktivmitglied CHF 60.- / Passivmitglied CHF 30.-

 

Art. 7

Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind:

- die Generalversammlung;

- der Vorstand.

 

Art. 8

Generalversammlung

 

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.

Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einladung zur GV erfolgt min. 21 Tage vorher schriftlich unter Bekanntgabe von Datum, Ort, Stunde und Traktandenliste. Mindestens die Hälfte aller Aktivmitglieder kann mit 14-tägiger Vorankündigung eine ausserordentliche GV einberufen. Anträge an die GV sind dem Präsidenten bis spätestens 10 Tage vor der GV schriftlich einzureichen.

 

Der ordentlichen GV obliegen insbesondere folgende Geschäfte:

- Abnahme des Jahresberichtes des Vorstands;

- Abnahme der Jahresrechnung;

- Wahlen des Vorstandes;

- Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder;

- Genehmigung des Budgets;

- Allfällige Statutenrevisionen;

- Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung.

 

Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Sie wird in der Regel vom Präsidium geleitet. Über alle Verhandlungen ist zumindest ein Beschlussprotokoll zu führen.

 

An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident/die Präsidentin den Stichentscheid. Die Stimmabgabe erfolgt durch Handerheben. Wenn mindestens fünf Mitglieder dies beantragen, erfolgt die Abstimmung geheim. Eine Stimmabgabe durch Stellvertretung ist nicht möglich. Es kann nur über traktandierte Sach- und Wahlgeschäfte Beschluss gefasst werden.

 

Art. 9

Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme der Wahl des Präsidiums selbst.

 

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines und beschliesst über alle Vereins-angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der GV vorbehalten sind. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahlen sind möglich. Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, ergänzt sich der Vorstand von selbst. Solche Wahlen sind an der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen.

 

Art. 10

Quorum

 

Anträge gelten mit dem einfachen Mehr angenommen. Statutenänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

 

Art. 11

Vereinsjahr

 

Das Vereinsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.

 

Art. 12

Einnahmen des Vereins

 

Die Mittel des Vereins bestehen aus den ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen, Zuwendungen oder Vermächtnissen, dem Erlös aus den Vereinsaktivitäten und gegebenenfalls aus Subventionen von öffentlichen Stellen.

 

Art. 13

Unterschrift

 

Zeichnungsberechtigt ist jedes Vorstandsmitglied mit Einzelunterschrift.

 

Art. 14

Haftung

 

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

Art. 15

Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann durch die Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen. Bei der Auflösung des Vereins wird durch den Vorstand über die Verwendung des restlichen Vermögens bestimmt.

 

Art. 16

Inkraftsetzung

 

Diese Statuten sind von der Generalversammlung am 27. Juli 2016 genehmigt worden und treten sofort in Kraft.

 

Zürich, 27. Juli 2016

 

Die Präsidentin und Kassierin                 Der Vize-Präsident und Aktuar

 

Anita Huber                                              Remo Dörler